des Vereins RCE Zurich – Bildung und Lernen für nachhaltige Entwicklung
mit Sitz in Zürich, Kanton Zürich,
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
RCE Zurich – Bildung und Lernen für nachhaltige Entwicklung
besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Vernetzung, Umsetzung und Förderung von Initiativen zu Bildung und Lernen für nachhaltige Entwicklung im Grossraum Zürich und global an der Schnittstelle von Bildung, Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft.
Das RCE Zurich schafft Reflexions- und Entwicklungsraum für seine Mitglieder, um durch inter- und transdisziplinäre Vernetzung, sowie auch durch methodische Inspiration, Innovationen für Bildung für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Das RCE Zurich orientiert sich im Nachhaltigkeitsverständnis an der Brundtland Definition und strebt nach regionaler Wirkung für nachhaltige Entwicklung in einem globalen Gleichgewicht.
Kernthemen des RCE Zurich sind:
- Bildung und Lernen für nachhaltige Entwicklung
- Sozial- und geisteswissenschaftliche Aspekte nachhaltiger Entwicklung
- globale und regionale Zielvereinbarungen und Transformationsprozesse für nachhaltige Entwicklung
Um diese Ziele zu erreichen, geht der Verein Kooperationen ein und sucht die Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen, mit der Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft und mit zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig. Keinen Platz haben rassistische, nationalistische, sexistische, gewaltverherrlichende oder demokratiefeindliche Inhalte.
Der Verein ist gemeinnützig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt keinen kommerziellen Zweck.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
- Den Mitgliederbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden
- Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
- Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.)
Artikel 4 – Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Artikel 5 – Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Kalenderjahrs möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.
Artikel 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevision
Artikel 7 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes;
- Wahl der Rechnungsrevisor/-innen;
- Abnahme der Vereinsrechnung;
- Déchargeerteilung an den Vorstand;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
- Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.
Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel 10 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, welche/r durch die Vereinsversammlung gewählt wird.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
- Vorbereitung der Vereinsversammlung;
- Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
- Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 12 – Die Rechnungsrevisor/-innen
Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisor/-innen. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnung des Vereins ist jährlich per 31. Dezember abzuschliessen. Die Revisor/-innen sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
Artikel 13 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 14 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.
Eine Verteilung unter die Mitglieder, soweit diese nicht ihrerseits steuerbefreit sind, ist ausgeschlossen.
Artikel 15 – Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 03.11.2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Unterschrift von einem Mitglied des Vorstandes:
Name: Clemens Mader e.h.